Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung liegt grundsätzlich vor, wenn
- ein Gegenstand in andere Mitgliedstaaten der EU befördert oder versendet wird
- der Erwerber ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt bzw. eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist und
- der Erwerb bei dem Abnehmer im anderen Mitgliedstaat steuerbar ist.
Die Voraussetzungen sind buchmäßig nachzuweisen. Unternehmerinnen und Unternehmer müssen auf die Steuerfreiheit der Lieferung auf der Rechnung hinweisen, z. B. mit „Steuerfreie, innergemeinschaftliche Lieferung“ und zusätzlich zu ihrer eigenen UID-Nummer die UID-Nummer der Abnehmerin bzw. des Abnehmers vermerken. Der Versand, die Beförderungen oder die Abholung sind zu dokumentieren.
Der Eintrag in die Zusammenfassende Meldung und die UID-Nummer der Kundin bzw. des Kunden sind materiell-rechtliche Voraussetzungen, um eine innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei behandeln zu können.
Um die Empfangsbestätigungen oder Verbringungserklärungen zu vereinheitlichen, stellt die Finanzverwaltung Muster im Anhang zu den Umsatzsteuerrichtlinien zur Verfügung (Anhang 5 und 6 der UStR).
Downloads:
Muster Empfangsbestätigung
Muster Verbringungserklärung
Verbringungsnachweis
a) Beförderungsnachweis
Wird der Gegenstand durch die Unternehmerin bzw. den Unternehmer oder durch die Abnehmerin bzw. den Abnehmer befördert, so werden folgende Nachweise benötigt:
- Durch- oder Abschrift der Rechnung
- ein handelsüblicher Beleg, aus dem der Bestimmungsort hervorgeht (z. B. Lieferschein)
- Empfangsbestätigung des Abnehmers
b) Versendungsnachweis
Wird die Ware versendet, so bestehen die benötigten Nachweise aus einer Durch- oder Abschrift der Rechnung und einem Versendungsbeleg (z. B. Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen).
Ist es dem Unternehmer nicht möglich, den Versendungsnachweis in dieser Form zu erbringen, kann er den Nachweis wie im Fall einer Beförderung erbringen.
c) Abholbestätigung
Wird die Ware durch eine Beauftragte bzw. einen Beauftragten abgeholt, ist es die Aufgabe der Lieferantin bzw. des Lieferanten, sich darüber Gewissheit zu verschaffen, dass die mit ihr bzw. ihm in Kontakt tretende Person dazu berechtigt ist, die Ware abzuholen. Allein die Kopie eines Reisepasses reicht dazu nicht aus. Es müssen noch eine Reihe anderer Nachweise erbracht werden.
Die Abholerin bzw. der Abholer muss eine schriftliche Erklärung, dass sie bzw. er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird, sowie eine Spezialvollmacht vorlegen.
Diese Spezialvollmacht muss beinhalten:
- eine Erklärung, dass der Abholende dazu berechtigt ist, die Ware abzuholen
- die Identität des Abholenden
- die Funktion des Abholers in Bezug auf die konkrete Lieferung (Leistungsempfänger, unselbständiger Erfüllungsgehilfe oder selbständiger dritter Unternehmer) muss eindeutig festgestellt werden können
Eine Spezialvollmacht wird in folgenden Fällen nicht benötigt:
- bei Geschäftsbeziehungen, die über einen längeren Zeitraum gleich laufen
- bei Abholung durch einen Dienstnehmer
- bei Teillieferungen
In diesen Fällen muss jedoch aus weiteren Unterlagen hervorgehen, dass der Lieferant über die bloße Vorlage von Geschäftspapieren beziehungsweise einer solchen allgemeinen Vollmacht hinausgehend mit dem Leistungsempfänger in Kontakt getreten ist und mit diesem die jeweiligen Modalitäten der Warenabholung vereinbart hat. Im Zweifel wird der konkrete Einzelfall geprüft.
Auch eine EU-Durchführungsverordnung normiert ab 1.1.2020 wie zu dokumentieren ist, dass die Gegenstände der Lieferung tatsächlich ins EU-Ausland gelangt sind. Diese EU-Durchführungsverordnung gilt ab 1.1.2020 in jedem Mitgliedstaat, ohne dass sie in nationales Recht umgesetzt werden muss. Der österreichische Gesetzgeber hat in den erläuternden Bemerkungen zum Steuerreformgesetz 2020 nun darauf hingewiesen, dass der Nachweis der Beförderung oder Versendung gemäß der bestehenden Verordnung des österreichischen Finanzministers oder gemäß der neuen EU-Durchführungsverordnung erfolgen kann.
Buchnachweis
Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und die UID-Nummer der Abnehmerin bzw. des Abnehmers müssen buchmäßig nachgewiesen werden. Diese Voraussetzungen müssen leicht nachprüfbar aus der Buchhaltung ersichtlich sein.
Bei der innergemeinschaftlichen Lieferung muss aufgezeichnet werden:
- Name, Anschrift, UID–Nummer des Abnehmers
- Name, Anschrift des Beauftragten (wenn die Ware abgeholt wird)
- handelsübliche Bezeichnung und Menge des gelieferten Gegenstandes
- Lieferdatum
- vereinbartes Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung
- Art und Umfang der Be- oder Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung
- Beförderung und Versendung in andere EU-Mitgliedstaaten
- Bestimmungsort
Zusammenfassende Meldung (ZM)
Jeder Unternehmer, der
- innergemeinschaftliche Lieferungen durchführt
- innergemeinschaftliches Verbringen durchführt
- in EU-Mitgliedstaaten steuerpflichtige sonstige Leistungen ausführt, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, wenn sich der Leistungsort nach dem Empfängerortprinzip laut Generalklausel richtet
- Dreiecksgeschäfte innerhalb der EU durchführt
- Verbringungen von Gegenständen im Rahmen der Konsignationslagerregelung durchführt (und andere Sachverhalte in diesem Zusammenhang)
hat eine Zusammenfassende Meldung (ZM) zu erstellen. Sie ist elektronisch mittels FinanzOnline einzureichen. Die ZM ist monatlich abzugeben, wenn die Unternehmerin bzw. der Unternehmer ihre bzw. seine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) ebenfalls monatlich übermittelt.
Hat der Unternehmer seine UVA quartalsweise abzugeben, bleibt es bei der quartalsweisen Übermittlung der ZM. Die Übermittlung hat in beiden Fällen bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen. Maßgeblich für die Meldung an die Finanz ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung.
Inhalt der Zusammenfassenden Meldung
Die Zusammenfassende Meldung (ZM) muss die UID der Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner und den Gesamtwert aller an sie ausgeführten innergemeinschaftlichen Umsätze enthalten. In bestimmten Fällen sind noch weitere Angaben zu machen.